Arbeit und Geld

Alles rund um Arbeit und FInanzen

08 Apr

Senkung des Leitzinses

Posted in Zinsen und Zinserträge on 08.04.09

Die Finanzkriese macht sich weiter bemerkbar. Nun kam es zu folgendesn Schlagzeilen bezüglich der Europäischen Zentralbank. Die Leitzinsen sinken auf 1,25 Prozent. Im Kampf gegen die Wirtschafts- und Finanzkrise hat die Europäische Zentralbank (EZB) den Leitzins im Euro-Raum auf ein Rekordtief gesenkt. Der wichtigste Zins zur Versorgung der Kreditwirtschaft mit Zentralbankgeld verringert sich um weitere 0,25 Prozentpunkte auf 1,25 Prozent. Das teilte die EZB nach ihrer Ratssitzung am Donnerstag in Frankfurt mit.

Der aktuelle Stand ist der niedrigste in der Geschichte der Notenbank. An den Finanzmärkten war allerdings mit einem noch größeren Zinsschritt um 0,5 Prozentpunkte auf 1,0 Prozent gerechnet worden. EZB-Präsident Jean-Claude Trichet wird die Gründe für den Beschluss auf einer Pressekonferenz um 14.30 Uhr erläutern. Beobachter erhoffen sich von ihm Hinweise auf den künftigen Kurs der Währungshüter. Die Mehrheit der Experten glaubt nicht, dass die EZB den Leitzins noch weiter senkt. Sie dürfte stattdessen in Zukunft zu anderen Maßnahmen im Kampf gegen Rezession und Finanzkrise greifen. Zusatzsubventionierung für die Banken…
diese profitieren hauptsächlich davon, ohne dass sich irgendetwas am Verhalten der Banken gegenüberden Kunden, Kreditnehmern und/oder den normalen Sparern ändert. Letzteren gegenüber hat man wieder eine “Sprachregelung,” warum man ihnen wieder weniger Zinsen für ihr Spargeld zahlt. Man spricht beiden Kreditnehmern bei variablen Zinsen natürlich nicht darüber.

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08 Apr

Auslandsanlagen werden trotzdem versteuert

Posted in Altersvorsorge on 08.04.09

Grundsätzlich ist es nicht verboten, Geld im Ausland zu investieren. Die Einkommensteuerpflicht ist in Deutschland an den Wohnsitz geknüpft. Wer hier lebt, muss das rund um den Globus erzielte Einkommen auch hier versteuern. Wo und von welchem Anbieter sein Depot geführt wird, spielt dafür keine Rolle – solange der Anleger ehrlich ist, es dem Finanzamt daheim meldet und den Gewinn versteuert. Die neue Steuer hat er mit einem legalen Depot im Ausland nicht vom Hals. Auslandsbanken müssen zwar nicht die Abgeltungsteuer für den deutschen Fiskus einziehen. Die Gewinne außerhalb der deutschen Grenzen darf der Anleger aber deshalb noch lange nicht steuerfrei kassieren. Er muss sie in seiner Steuererklärung angeben. Dann werden die 25 Prozent berechnet. Wer Auslandserträge verschweigt, begeht eine Steuerstraftat . Was Anlagen in sogenannten Steuerparadiesen wie Luxemburg oder Österreich momentan so attraktiv macht: Zwar muss auch im EU-Ausland und in der Schweiz seit 1. Juli 2005 eine Quellensteuer bezahlt werden, allerdings nur auf Zinsgewinne und anonym. Sie liegt seit vergangenem Sommer bei 20 Prozent, immerhin noch 5 Prozent unter der Abgeltungsteuer. 2011 sollen es 35 Prozent sein, die automatisch ans Heimatland abgeführt werden. Kursgewinne von Aktien und Aktienfonds bleiben aber meist unangetastet, etwa in der Schweiz, in Liechtenstein und Luxemburg. Aktionärsschützer kritisieren, dass kaum ein Land in Europa Aktiengewinne so hart besteuert wie Deutschland, ohne Inflationsausgleich bei Langfristanlage.

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08 Apr

Wie auch Sie von der Abgeltungssteuer profitieren

Posted in Steuern on 08.04.09

Wer bisher annahm, nur Besserverdienern sei ein Profit aus der neuen Abgeltungssteuer vorbehalten, der irrt sich. auch Millionen normale Sparer können zu den Nutznießern der Abgeltungsteuer gehören – wenn sie in Zinsanlagen investiert haben. Sie profitieren von weniger Steuerabzügen auf ihre Zinsgewinne. Bis zum Jahresende 2008 sah die Regelung noch so aus: War der Freibetrag von 801 Euro für Ledige oder 1602 Euro für Verheiratete ausgereizt, musste jeder Anleger seinen zusätzlichen Zinsgewinn mit seinem persönlichen Grenzsteuersatz versteuern. Je höher die Einkünfte, desto höher der Grenzsteuersatz. Laut Statistischem Bundesamt haben etwa zwei von drei Steuerzahlern einen Grenzsteuersatz von mehr als 25 Prozent. Wer als Lediger jährlich Einkünfte jenseits von 15 000 Euro (Ehepaare: 30 000 Euro) zu versteuert, gehört bereits dazu. Für viele Bürger wurden Zinsanlagen zum Jahreswechsel attraktiver. Mehr als 25 Prozent Abgeltungsteuer wird ihnen nicht mehr abgezogen – prima für all jene, die bisher mit deutlich höheren Grenzsteuersätzen zur Kasse gebeten wurden. Ein Lediger, der circa 40 000 Euro im Jahr versteuert, hat zum Beispiel einen Grenzsteuersatz von gut 36 Prozent, ab 60 000 Euro zu versteuerndem Einkommen gar 42 Prozent. Ein Facharbeiter mit 32 Prozent Grenzsteuersatz darf 2009 bis zu 7 Prozent mehr von seinen Zinsen behalten als bislang. Hat er – jenseits des Freibetrages – Zinseinnahmen von 3000 Euro, zahlt er grob gerechnet circa 210 Euro weniger Steuern, wie Finanztest ermittelt hat. Spitzenverdienern mit einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent erspart die neue 25-Prozent-Regel noch mehr. Bei Zinseinkünften von 10 000 Euro jenseits des Freibetrags sparen sie etwa 1700 Euro.

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08 Apr

Altverluste nutzen

Posted in Steuern on 08.04.09

Wer bisher annahm seine Altverluste aus Aktein gingen ab 2009 verloren, der liegt falsch. Anleger haben noch ein paar Jahre Zeit, ihre Altverluste zu nutzen. Die Verrechnung mit Veräußerungsgewinnen klappt bis 2013.
Alte Aktienverluste, beispielsweise aus der Neue-Markt-Zeit, können auch mit Einführung der Abgeltungsteuer noch verrechnet werden – aber nur mit Veräußerungsgewinnen etwa aus dem Verkauf von Aktien. Oder mit dem steuerpflichtigen Ertrag aus einem Immobilien- oder Grundstücksverkauf, bei dem die 10-jährige Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war. Eine Verrechnung mit laufenden Gewinnen wie Zins- und Dividendeneinnahmen ist nicht möglich. Die Veräußerungsgewinne werden zwar vorrangig mit Verlusten aus Papieren verrechnet, die man ab 2009 angeschafft hat. Gibt es solche Verluste nicht, kann man seine Altverluste in die Waagschale werfen. Dann verrechnet das Finanzamt zum Beispiel ein Minus aus der Zeit des Börsencrashs mit Gewinnen aus Aktien, Fonds, Umtauschanleihen oder anderen Wertpapieren, die 2009 gekauft wurden. Und das geht so: Der alte Verlust wird halbiert. Hat man beispielsweise noch 2000 Euro Altverluste, zählen davon steuerlich nur 1000 Euro. Macht man 2009 durch den Verkauf von Aktien 3000 Euro Gewinn, können davon die 1000 Euro Altverluste abgezogen werden. Auf die restlichen 2000 Euro werden 500 Euro (25 Prozent) Abgeltungsteuer fällig, wenn der Sparerpauschbetrag bereits ausgeschöpft ist. Das Börsenminus mindert also die Steuerlast.

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08 Apr

Steuererklärung – so verschenken Sie kein Geld

Posted in Steuern on 08.04.09

Viele dachten die Steuererklärung würde nun einfacher werden, doch das stimmt nur bedingt, es gibt viele Sonderfälle. Trotz automatischer Abgeltung wird ein Großteil der Anleger auch weiterhin seine Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung angeben müssen. Wer nicht aufpasst, verschenkt Geld ans Finanzamt. Zum Beispiel ist es sinnvoll, Kapitalerträge anzugeben, wenn man Verluste aus früheren Aktiengeschäften mit neuen Veräußerungsgewinnen verrechnen und das alte Minus nicht verfallen lassen will. Oder wenn Freistellungsaufträge bei mehreren Banken ungünstig verteilt waren und damit zu viel Abgeltungsteuer abgezogen wurde. Eine Erstattung gibt es nur vom Finanzamt. Zur Angabe verpflichtet ist, wer beispielsweise Geld im Ausland angelegt hat. Auch Geringverdiener sollten ihre Erträge in der Steuererklärung auflisten. Liegt ihr persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent, bekommen sie zunächst automatisch die Abgeltungsteuer auf alle Kapitalerträge und Kursgewinne abgezogen, die über ihrem Freibetrag anfallen. Zu viel Gezahltes können sie sich aber zurückholen, indem sie eine Bescheinigung ihrer Bank über die Kapitaleinkünfte in die Steuererklärung packen. Ein Rentnerpaar, das 2009 beispielsweise 20 000 Euro Einkommen plus 1000 Euro Zinsen versteuert, schuldet dem Fiskus für die Zinsen nur 19,6 Prozent, nicht 25 Prozent. Die Abgeltungsteuer komplett vermeiden können Bürger mit sehr geringem Einkommen. Sie dürfen auch Zinsen oberhalb des Freibetrags steuerfrei kassieren. Dafür müssen sie der Bank allerdings eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen, die drei Jahre lang gültig ist. Antragsformulare gibt es beim Finanzamt oder unter www.formulare-bfinv.de (Steuern im Inland). Rentner können die Bescheinigung bekommen, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen unter 7664 Euro im Jahr liegt. Minderjährige Kinder oder Studenten, die außer Zinsen, Dividenden und Verkaufsgewinnen keine Einnahmen haben, können mit der Bescheinigung Erträge bis zu 8501 Euro im Jahr steuerfrei beziehen.

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08 Apr

mehr Sicherheit durch flexible Altersvorsorge

Posted in Geld Anlage on 08.04.09

Besonders in der heutigen Zeit und vorallem aber wegen der Finanzkriese sollte man sein Geld mit mehr Vorsicht anlegen. Besonders in der Altersvorsoge gilt es daher auf Flexibilität zu achten. Rentenpolicen laufen meist sehr lange. Denn an die Ansparphase von 20 oder 30 Jahren schließt sich in der Regel die Rentenphase an. Deshalb ist es besonders wichtig, dass der Anbieter finanziell gut dasteht. Das gilt vor allem für klassische Policen, bei denen die Sparbeiträge des Kunden in den Deckungsstock des Versicherers fließen. Um auch für Veränderungen im Leben gerüstet zu sein, sollten Vorsorgesparer Policen mit größtmöglicher Flexibilität bevorzugen. Der Tarif sollte es etwa ermöglichen, Beiträge vorübergehend auszusetzen oder zu stunden. Positiv sind auch Zuzahlungsmöglichkeiten. Wichtig ist, dass der Sparer den Rentenbeginn je nach Lebensplanung vorverlegen oder hinauszögern kann. Gerade vor dem Hintergrund der Rente mit 67 ist das von Bedeutung. Rententarife, die keine Option auf Kapitalauszahlung enthalten, sind nicht zu empfehlen. Rentengarantie vereinbaren – Wer Hinterbliebene zu versorgen hat, sollte eine Rentengarantiezeit vereinbaren. Über einen fixierten Zeitraum von fünf, zehn oder 15 Jahren wird die Rente dann auf jeden Fall gezahlt, selbst wenn der Versicherte bereits verstorben ist. Möglich wäre es auch, eine Hinterbliebenenrente zu versichern. Diese Zusatzleistung lässt sich die Assekuranz aber meist sehr teuer bezahlen. Bei klassischen Rentenpolicen sollten sich Anleger über die Entwicklung der Überschüsse in den vergangenen Jahren informieren. Zu bevorzugen sind solche Anbieter, die ihre Überschüsse relativ konstant halten konnten – auch in schlechten Börsenzeiten. Bei ihnen ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass die Prognoserechnung eingehalten werden kann.

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08 Apr

Leistungsausschluss bei Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereich

Posted in Hartz IV on 08.04.09

Im folgenden ist die neue Regellung bezüglich Leistungsausschluss bei Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereich zusammengefasst.

§ 7 SGB II enthält nun einen Abs. 4a. Danach erhält derjenige keine Leistungen,der sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält. Was der zeit- und ortsnahe Bereich ist, bestimmt die Erreichbarkeits-Anordnung vom 23.10.1997 (ANBA 1997, 1685) in der Fassung vom 16.11.2001 (ANBA 2001, 1476). Das SGB II beinhaltete bisher – im Gegensatz zu § 119 Abs. 5 Nr. 2 SGB III – keine Regelungen zur Erreichbarkeit. Die Folge war, dass Regelungen über einen auswärtigen Aufenthalt nur in der Eingliederungsvereinbarung getroffen und Verstöße hiergegen lediglich nach § 31 SGB II geahndet werden konnten. Die dort vorgesehene Absenkung des Leistungsbezugs um lediglich 30% insbesondere bei länger andauernden Auslandsaufenthalten wurde als unzureichend empfunden, um den Hilfebedürftigen zu einer Rückkehr nach Deutschland und der aktiven Mitwirkung an seiner Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu motivieren. Konsequenz: Der Leistungsanspruch entfällt bei nicht genehmigten Ortsabwesenheiten jetzt vollständig. Die in der Erreichbarkeits-Anordnung geregelten Ausnahmen hiervon finden entsprechende Anwendung, vgl. § 7 Abs. 4a, Halbsatz 2 SGB II. Steht der Hilfebedürftige in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, so muss eine Ortsabwesenheit wenigstens für die arbeitsvertraglich zustehende Urlaubsdauer gewährt werden.

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08 Apr

Leistungausschluss

Posted in Hartz IV on 08.04.09

Auch in dem Bereich ders Leistungausschlusses gab es wieder einige Neuregelungen.
a) bei stationärer Unterbringung
Der neugefasste § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II schließt Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, vom Leistungsbezug nach dem SGB II grundsätzlich aus. Das bedeutet, dass die Dauer des voraussichtlichen Aufenthalts in der stationären Einrichtung nicht mehr entscheidend ist. § 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II regelt jedoch Ausnahmen:
Eine Ausnahme gilt für Personen, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus untergebracht sind. Es muss für diese Personen nach wie vor eine Prognoseentscheidung bei Beginn des stationären Aufenthalts gefällt werden. Der Begriff des Krankenhauses richtet sich nach der Definition in § 107 SGB V. Einrichtungen der Rehabilitation (§ 107 Abs. 2 SGB V) sind den Krankenhäusern gleichgestellt und Aufenthalte in beiden Einrichtungen müssen addiert werden.

Eine weitere Ausnahme gilt für Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, dabei aber unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind. Der Gestezgeber sah einen generellen Leistungsausschluss für diese Personen als ungerechtfertigt an. § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB stellt nun ausdrücklich den Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gleich. Die Rechtsprechung hierzu war bisher nicht einheitlich.
b) bei Bezug von Altersbezügen
§ 7 Abs. 4 Satz 1 SGB stellt klar, dass der Bezug von Altersbezügen, die der Altersrente vergleichbar sind, einen Leistungsbezug nach dem SGB II ausschließt.

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08 Apr

Verschärfte Sansaktionen

Posted in Hartz IV on 08.04.09

§ 31 Abs. 3 SGB II regelt Sanktionen bei wiederholten Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres. Dazu gibt es nun eine verschärfte Neuregelung bei wiederholten Pflichtverletzungen.
Jeder Hilfebedürftige, der nach einer Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II zunächst von einer dreimonatigen Absenkung um 30% betroffen war, wird nunmehr, wenn er erneut seine Pflichten verletzt, gem. § 31 Abs. 1 SGB II innerhalb eines Jahres mit einer Absenkung um 60% sanktioniert. Das ALG II fällt komplett weg, wenn es zu einer weiteren wiederholten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres kommt. Dieser vollständige Wegfall des ALG II kann auf eine Minderung auf 60% verringert werden, wenn sich der Hilfebedürftige nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen. Der bisherige Hinweis im Gesetz, dass bei wiederholter Pflichtverletzung auch die Leistungen nach den §§ 21 bis 23 SGB II in die Absenkung einbezogen werden können, ist weggefallen. Dadurch ist klargestellt, dass von einer Absenkung wegen erstmaliger oder wiederholter Pflichtverletzung immer das gesamte ALG II (Arbeitslosengeld II) betroffen ist, nicht etwa nur die Regelleistung. Meldeversäumnisse, also Pflichtverletzungen nach § 31 Abs. 2 SGB II , führen bei mehrfacher Wiederholung ebenfalls zu einer verschärften Absenkung des ALG II, Arbeitslosengeldes II, indem das Arbeitslosengeld II um den Prozentsatz gemindert wird, der sich aus der Summe des in Abs. 2 genannten Prozentsatzes und dem der jeweils vorangegangenen Absenkung nach Abs. 2 zugrundeliegenden Prozentsatz ergibt. Beispiel: Der Hilfebedürftige, der nach einem Meldeversäumnis zunächst eine dreimonatigen Absenkung um 10% als Sanktion erhalten hatte, wird bei einer wiederholten Pflichtverletzung nach Abs. 2 innerhalb eines Jahres mit einer Absenkung um 20% sanktioniert. Für die unter 25jährigen (U25) fällt bei wiederholter Pflichtverletzung das ALG II, Arbeitslosengeld II, vollständig weg. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung können in diesem Fall – d.h. Ermessen der Behörde – erbracht werden, falls der Hilfebedürftige sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen.
Die Erbringung von Sachleistungen steht im Ermessen der Behörde. Die Dauer der Absenkung kann gem. § 31 Abs. 6 Satz 3 SGB II von drei Monaten auf sechs Wochen verkürzt werden.
Achtung: Datum der Gültigkeit der verschärften Sanktionsregelungen ist der 01.01.2007. Gem. § 69 Abs. 2 SGB II finden Pflichtverletzungen vor dem 01.01.2007 im Rahmen von § 31 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB II keine Berücksichtigung.

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08 Apr

Was zählt alles als Vermögen?

Posted in Geld on 08.04.09

Grundfreibetrag
Es gilt ein Vermögensfreibetrag von 150 Euro pro vollendetem Lebensjahr. Mindestens sind 3.100 Euro und maximal 9.750 Euro pro Person plus 750 Euro Rücklagen für notwendige Anschaffungen anrechnungsfreies Vermögen.
ALG II Empfänger, die vor dem 1. Januar 1948 geboren sind, haben einen einen erhöhten Freibetrag in Höhe von € 520 pro vollendetes Lebensjahr, maximal jedoch 33.800 Euro.
Auto, PKW
Dem Arbeitslosengeld II Bezug steht der Besitz eines PKW nicht entgegen, wenn
- der Zeitwert des PKW, des Autos, 7500 Euro nicht übersteigt (so des Bundessozialgericht; andere Gerichte hatten den Wert bei 5000 Euro angesiedelt)
- das Auto das einzige Auto des erwerbsfähigen Mitglieds der Bedarfgemeinschaft ist (pro erwerbsfähigem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist der Besitz eines PKW vermögensneutral i.S.d. SGB II)
Eigenheim, Eigentumswohnung
Kein anrechenbares Vermögen ist ein ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, sofern sie eine angemessener Größe nicht überschreitet. Angemessen ist – nach den vorliegenden Gerichtsentscheidungen – eine Eigentumswohnung einer Größe von bis zu 120m² oder ein Eigenheim einer Größe von bis zu 130m². Auf die Anzahl der Bewohner kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Altersvorsorge, Lebensversicherung
Vermögen bis zu einem Betrag von € 250 pro vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen Bezieher einer Bedarfsgemeinschaft ist anrechnungsfrei, wenn
- es der Altersvorsorge dient und
- erst mit dem Renteneintritt auszahlbar ist.
Lebensversicherungen müssen erst ab einem Betrag von € 16.250 aufgelöst und zurückgekauft werden. Anrechnungsfrei sind staatlich geförderte Modelle zur Altersvorsorgemodelle, etwa
- die Riester-Rente oder
die Rürup-Rente.

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