Im folgenden ist die neue Regellung bezüglich Leistungsausschluss bei Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereich zusammengefasst.
§ 7 SGB II enthält nun einen Abs. 4a. Danach erhält derjenige keine Leistungen,der sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält. Was der zeit- und ortsnahe Bereich ist, bestimmt die Erreichbarkeits-Anordnung vom 23.10.1997 (ANBA 1997, 1685) in der Fassung vom 16.11.2001 (ANBA 2001, 1476). Das SGB II beinhaltete bisher – im Gegensatz zu § 119 Abs. 5 Nr. 2 SGB III – keine Regelungen zur Erreichbarkeit. Die Folge war, dass Regelungen über einen auswärtigen Aufenthalt nur in der Eingliederungsvereinbarung getroffen und Verstöße hiergegen lediglich nach § 31 SGB II geahndet werden konnten. Die dort vorgesehene Absenkung des Leistungsbezugs um lediglich 30% insbesondere bei länger andauernden Auslandsaufenthalten wurde als unzureichend empfunden, um den Hilfebedürftigen zu einer Rückkehr nach Deutschland und der aktiven Mitwirkung an seiner Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu motivieren. Konsequenz: Der Leistungsanspruch entfällt bei nicht genehmigten Ortsabwesenheiten jetzt vollständig. Die in der Erreichbarkeits-Anordnung geregelten Ausnahmen hiervon finden entsprechende Anwendung, vgl. § 7 Abs. 4a, Halbsatz 2 SGB II. Steht der Hilfebedürftige in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, so muss eine Ortsabwesenheit wenigstens für die arbeitsvertraglich zustehende Urlaubsdauer gewährt werden.
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