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08 Apr

Leistungausschluss

Posted in Hartz IV on 08.04.09

Auch in dem Bereich ders Leistungausschlusses gab es wieder einige Neuregelungen.
a) bei stationärer Unterbringung
Der neugefasste § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II schließt Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, vom Leistungsbezug nach dem SGB II grundsätzlich aus. Das bedeutet, dass die Dauer des voraussichtlichen Aufenthalts in der stationären Einrichtung nicht mehr entscheidend ist. § 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II regelt jedoch Ausnahmen:
Eine Ausnahme gilt für Personen, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus untergebracht sind. Es muss für diese Personen nach wie vor eine Prognoseentscheidung bei Beginn des stationären Aufenthalts gefällt werden. Der Begriff des Krankenhauses richtet sich nach der Definition in § 107 SGB V. Einrichtungen der Rehabilitation (§ 107 Abs. 2 SGB V) sind den Krankenhäusern gleichgestellt und Aufenthalte in beiden Einrichtungen müssen addiert werden.

Eine weitere Ausnahme gilt für Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, dabei aber unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind. Der Gestezgeber sah einen generellen Leistungsausschluss für diese Personen als ungerechtfertigt an. § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB stellt nun ausdrücklich den Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gleich. Die Rechtsprechung hierzu war bisher nicht einheitlich.
b) bei Bezug von Altersbezügen
§ 7 Abs. 4 Satz 1 SGB stellt klar, dass der Bezug von Altersbezügen, die der Altersrente vergleichbar sind, einen Leistungsbezug nach dem SGB II ausschließt.

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