Arbeit und Geld

Alles rund um Arbeit und FInanzen

08 Apr

Leistungsausschluss bei Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereich

Posted in Hartz IV on 08.04.09

Im folgenden ist die neue Regellung bezüglich Leistungsausschluss bei Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereich zusammengefasst.

§ 7 SGB II enthält nun einen Abs. 4a. Danach erhält derjenige keine Leistungen,der sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält. Was der zeit- und ortsnahe Bereich ist, bestimmt die Erreichbarkeits-Anordnung vom 23.10.1997 (ANBA 1997, 1685) in der Fassung vom 16.11.2001 (ANBA 2001, 1476). Das SGB II beinhaltete bisher – im Gegensatz zu § 119 Abs. 5 Nr. 2 SGB III – keine Regelungen zur Erreichbarkeit. Die Folge war, dass Regelungen über einen auswärtigen Aufenthalt nur in der Eingliederungsvereinbarung getroffen und Verstöße hiergegen lediglich nach § 31 SGB II geahndet werden konnten. Die dort vorgesehene Absenkung des Leistungsbezugs um lediglich 30% insbesondere bei länger andauernden Auslandsaufenthalten wurde als unzureichend empfunden, um den Hilfebedürftigen zu einer Rückkehr nach Deutschland und der aktiven Mitwirkung an seiner Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu motivieren. Konsequenz: Der Leistungsanspruch entfällt bei nicht genehmigten Ortsabwesenheiten jetzt vollständig. Die in der Erreichbarkeits-Anordnung geregelten Ausnahmen hiervon finden entsprechende Anwendung, vgl. § 7 Abs. 4a, Halbsatz 2 SGB II. Steht der Hilfebedürftige in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, so muss eine Ortsabwesenheit wenigstens für die arbeitsvertraglich zustehende Urlaubsdauer gewährt werden.

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08 Apr

Leistungausschluss

Posted in Hartz IV on 08.04.09

Auch in dem Bereich ders Leistungausschlusses gab es wieder einige Neuregelungen.
a) bei stationärer Unterbringung
Der neugefasste § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II schließt Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, vom Leistungsbezug nach dem SGB II grundsätzlich aus. Das bedeutet, dass die Dauer des voraussichtlichen Aufenthalts in der stationären Einrichtung nicht mehr entscheidend ist. § 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II regelt jedoch Ausnahmen:
Eine Ausnahme gilt für Personen, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus untergebracht sind. Es muss für diese Personen nach wie vor eine Prognoseentscheidung bei Beginn des stationären Aufenthalts gefällt werden. Der Begriff des Krankenhauses richtet sich nach der Definition in § 107 SGB V. Einrichtungen der Rehabilitation (§ 107 Abs. 2 SGB V) sind den Krankenhäusern gleichgestellt und Aufenthalte in beiden Einrichtungen müssen addiert werden.

Eine weitere Ausnahme gilt für Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, dabei aber unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind. Der Gestezgeber sah einen generellen Leistungsausschluss für diese Personen als ungerechtfertigt an. § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB stellt nun ausdrücklich den Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gleich. Die Rechtsprechung hierzu war bisher nicht einheitlich.
b) bei Bezug von Altersbezügen
§ 7 Abs. 4 Satz 1 SGB stellt klar, dass der Bezug von Altersbezügen, die der Altersrente vergleichbar sind, einen Leistungsbezug nach dem SGB II ausschließt.

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08 Apr

Verschärfte Sansaktionen

Posted in Hartz IV on 08.04.09

§ 31 Abs. 3 SGB II regelt Sanktionen bei wiederholten Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres. Dazu gibt es nun eine verschärfte Neuregelung bei wiederholten Pflichtverletzungen.
Jeder Hilfebedürftige, der nach einer Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II zunächst von einer dreimonatigen Absenkung um 30% betroffen war, wird nunmehr, wenn er erneut seine Pflichten verletzt, gem. § 31 Abs. 1 SGB II innerhalb eines Jahres mit einer Absenkung um 60% sanktioniert. Das ALG II fällt komplett weg, wenn es zu einer weiteren wiederholten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres kommt. Dieser vollständige Wegfall des ALG II kann auf eine Minderung auf 60% verringert werden, wenn sich der Hilfebedürftige nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen. Der bisherige Hinweis im Gesetz, dass bei wiederholter Pflichtverletzung auch die Leistungen nach den §§ 21 bis 23 SGB II in die Absenkung einbezogen werden können, ist weggefallen. Dadurch ist klargestellt, dass von einer Absenkung wegen erstmaliger oder wiederholter Pflichtverletzung immer das gesamte ALG II (Arbeitslosengeld II) betroffen ist, nicht etwa nur die Regelleistung. Meldeversäumnisse, also Pflichtverletzungen nach § 31 Abs. 2 SGB II , führen bei mehrfacher Wiederholung ebenfalls zu einer verschärften Absenkung des ALG II, Arbeitslosengeldes II, indem das Arbeitslosengeld II um den Prozentsatz gemindert wird, der sich aus der Summe des in Abs. 2 genannten Prozentsatzes und dem der jeweils vorangegangenen Absenkung nach Abs. 2 zugrundeliegenden Prozentsatz ergibt. Beispiel: Der Hilfebedürftige, der nach einem Meldeversäumnis zunächst eine dreimonatigen Absenkung um 10% als Sanktion erhalten hatte, wird bei einer wiederholten Pflichtverletzung nach Abs. 2 innerhalb eines Jahres mit einer Absenkung um 20% sanktioniert. Für die unter 25jährigen (U25) fällt bei wiederholter Pflichtverletzung das ALG II, Arbeitslosengeld II, vollständig weg. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung können in diesem Fall – d.h. Ermessen der Behörde – erbracht werden, falls der Hilfebedürftige sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen.
Die Erbringung von Sachleistungen steht im Ermessen der Behörde. Die Dauer der Absenkung kann gem. § 31 Abs. 6 Satz 3 SGB II von drei Monaten auf sechs Wochen verkürzt werden.
Achtung: Datum der Gültigkeit der verschärften Sanktionsregelungen ist der 01.01.2007. Gem. § 69 Abs. 2 SGB II finden Pflichtverletzungen vor dem 01.01.2007 im Rahmen von § 31 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB II keine Berücksichtigung.

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08 Apr

.Änderungen im Hartz IV-Gesetz

Posted in Hartz IV on 08.04.09

Falls Sie wie üblich von Ihrem Sachbearbeiter nicht aufgeklärt worden sind finden Sie hier die aktuellsten Änderungen zu Hartz IV:
1.Sofortangebote
Jeder, der einen Erstantrag auf ALG II stellt, also noch nicht im Leistungsbezug stand, soll sofort ein Angebot einer Arbeit oder einer Qualifizierung erhalten. Nach Einschätzungen der Bundesregierung werden dadurch 10 % der 750.000 Antragsteller abgeschreckt wird und 280 Mio. Euro eingespart werden können.
2.Sanktionen
Wird eine angebotenen Arbeit oder Eingliederungsmaßnahme abgelehnt, so wird das Arbeitslosengeld II für drei Monate um 30 Prozent gekürzt. Wiederholt sich die Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres erfolgt eine Kürzung um weitere 30 Prozent, und zwar einschließlich des Mehrbedarfs, der Unterkunftskosten und einmaligen Leistungen.
3.Datenabgleich
Auch private Call-Center sind im Auftrag der Behörden ermächtigt, telefonisch Daten bei Leistungsempfängern abzufragen. Man erhofft sich dadurch eine Ersparnis von bis zu 300 Millionen Euro. Auch der Datenaustausch zwischen den Behörden wird vereinfacht. Es kann nunmehr bei den Finanzbehörden angefragt werden, ob Arbeitslose Konten oder Aktiendepots im EU-Ausland haben.
4.Außen- und Prüfdienste
In den Jobcentern der Kommunen und Arbeitsagenturen werden Außen- und Prüfdienste installiert um Missbrauchsfälle aufzudecken.
5. Eheähnliche Gemeinschaften
Für eheähnliche Gemeinschaften wird eine Umkehr der Beweislast eingeführt. Wer zusammenlebt muss künftig den Nachweis erbringen, dass die Gemeinschaft keine Lebensgemeinschaft ist und somit Einkommen und Vermögen des Anderen nicht angerechnet werden dürfen. Die Behörden dürfen künftig nach dem Gesetz von einer Gemeinschaft unter anderem dann ausgehen, wenn das Zusammenleben mindestens seit einem Jahr vollzogen wird oder wenn Kinder im Haushalt versorgt werden. Die Vermutung kann von den Betroffenen widerlegt werden (sog. Beweislastumkehr).
6. Vermögensfreibeträge
Der Freibetrag für die Altersvorsorge soll von derzeit 200 Euro auf 250 Euro pro Lebensjahr angehoben werden. Der Höchstbetrag für sonstiges Vermögen wie Wertpapiere oder Sparguthaben dagegen von 200 150 Euro pro Jahr gesenkt werden.

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08 Apr

Zusatzverdienst bei Hartz IV

Posted in Hartz IV on 08.04.09

Wer Hartz IV-Leistungen erhält muss nicht selten Geld dazu verdienen, um über die Runden zu kommen. Was aber wird von diesen Zuverdienst auf das ALG II angerechnet?
Jeder Empfänger von Hartz IV Geldern darf zusätzlich noch Geld hinzuverdienen. Mit der Möglichkeit einen Mini- Midi oder auch einen Teilzeitjob anzunehmen ist der Bezieher von ALG II Geldern in der Lage sich selbst einen Teil zu seinem Lebensunterhalt zu verdienen. Je höher das hinzuverdiente Einkommen ist, umso geringer fällt der Anteil der staatlichen Unterstützung mit Hartz IV Geldern aus. Damit jedoch der arbeitende Empfänger von Hartz IV auch mehr Geld zu Verfügung hat gibt es die Freibeträge. Hier gibt es nun den grundsätzlichen Freibetrag von 100 Euro. Dieser gilt für alle Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit. Dies bedeutet, 100 Euro dürfen hinzuverdient werden, ohne das die Hartz IV Leistungen gekürzt werden. Von einem höher liegenden Bruttoeinkommen zwischen 100 und 800 Euro monatlich bleiben einem Empfänger von Arbeitslosengeld II 20 %. Dies entspricht einem Betrag von maximal 140 Euro. Liegt das Bruttoeinkommen über 800 Euro monatlich, so sind 10% anrechnungsfrei.
Bei einem monatlichen Hinzuverdienst von 900 Euro ergibt dies nun folgenden Freibetrag:
100 Euro -Grundfreibetrag
140 Euro -20% von 700 Euro
10 Euro -10% von 100 Euro

Insgesamt hat der Hartz IV Empfänger also 250 Euro pro Monat mehr zur Verfügung.

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08 Apr

Muss ich jeden mir angeboteten Job als ALG-Empfänger annehmen.

Posted in Hartz IV on 08.04.09

Grundsätzlich: JA! Aber auch hier ist das wieder eine Frage der Zumutbarkeit. Jeder Arbeitsuchende kommt zwangsläufig mit dem Thema “Zumutbarkeit” in Berührung, grundsätzlich gilt: Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zuzumuten! Natürlich gibt es auch Ausnahmen. Nun müssen Jobsuchende ganz klar belegen, warum sie eine ihnen angebotene Stelle nicht antreten können, ansonsten droht eine Kürzung oder gar Streichung der Bezüge!
Hartz IV-Empfänger müssen grundsätzlich jeden ihnen angebotenen Job antreten, auch wenn er nicht dem gelernten Beruf entspricht oder der Arbeitsort nicht gleich dem Wohnort ist, etc.
Wann aber ist ein Stellenangebot nicht zumutbar? Im SGB II ist das Thema Zumutbarkeit im § 10 geregelt. Dort steht sinngemäß, dass eine Arbeit nicht zumutbar ist, wenn der Arbeitsuchende zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seeelisch nicht in der Lage ist oder die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschweren würde oder die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.
Auch wenn die Erziehung seines Kindes oder die Erziehung des Kindes seines Partners durch die Ausübung der Arbeit gefährdet werden würde, kann die Arbeit als unzumutbar betrachet werden. Hat das Kind allerdings das 3. Lebensjahr vollendet und ist die Betreuung in einer Tageseinrichtung im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt, kann von einer Gefährdung nicht ausgegangen werden.

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08 Apr

Alles was Sie über ALG II wissen sollten

Posted in Hartz IV on 08.04.09

Die Anträge sind meist wirklich undurchsitig und schon kleinste Fehlangaben im Antrag können die Leistungsgewährung behindern, damit Sie den Überblick nicht verlieren sind hier einige Begrifflichkeiten erklärt:
A L G I I
Abkürzung für Arbeitlosengeld II; Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe wurden zusammengelegt zum Arbeitslosengeld II = Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige
H A R T Z I V
Umgangssprachlich wird das Arbeitslosengeld II (ALG II) auch “Hartz IV” genannt, denn es wurde durch das sog. “Hartz IV-Gesetz” zum 01. Januar 2005 eingeführt.
Das gesamte Hartz-Konzept mit den Phasen Hartz I bis Hartz IV ist eine Bezeichnung für Vorschläge der Kommission “Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt”.
B E D A R F S G E M E I N S C H A F T
Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören Angehörige, die im gleichen Haushalt leben, wie z.B. Kinder und Ehepartner.
S C H O N V E R M Ö G E N
Beim Schonvermögen handelt es sich um den Vermögensanteil, der vor dem Bezug einer Sozialleistung nicht verwertet werden muss.

R Ü C K K A U F S W E R T ( L E B E N S V E R S I C H E R U N G E N )
Beim Rückkaufswert handelt es sich um den Geldbetrag, der dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Kündigung eines rückkauffähigen Lebensversicherungsvertrags zusteht.
H I L F E B E D Ü R F T I G K E I T
Laut § 9 SGB gilt als hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

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08 Apr

Wer hat keinen Anspruch auf Hartz IV?

Posted in Hartz IV on 08.04.09

Seitdem das Sozialamt größten Teils durch die Bundesagentur für Arbeit ersetzt wurde und es statt Sozialhilfe nun neue Hartz IV-Gesetzte und Regelungen gibt ist nicht mehr jeder Bürger ohne Einkommen berechtigt Hartz IV zu bekommen.
Leistungen des ALG II, genauer gesagt die Grundsicherung für Arbeitssuchende, erhalten grundsätzlich alle erwerbsfähigen und hilfsbedürftigen Personen. Daraus ergibt sich, dass die jeweilige Person dem Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung stehen muss, um Leistungen zu erhalten. Keine Leistungen erhalten demnach Personen unter 15 oder ab 65 Jahren, sowie Altersrentner. Für die erstgenannten erhalten die Erziehungsberechtigten Sozialgeld, Sozialhilfe oder einen Kinderzuschlag. Die Personen über 65 sowie Altersrentner erhalten gegebenenfalls Leistungen aus der Sozialhilfe neben der Rente. Als nicht erwerbsfähig angesehen werden Personen, die unter den normalen Bedingungen des Arbeitsmarkts auf Grund von Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit nicht mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten können. Ebenfalls keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben Personen, die länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. All diesen Personen stehen gegebenenfalls Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU), der so genannten Sozialhilfe, zu. Dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen auch Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben. Demnach steht auch diese Personengruppen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und hat daher auch keinen Anspruch auf Leistungen des ALG II. Diese Regelung gilt sowohl für Deutsche, als auch für Ausländer, die in Deutschland eine Arbeitserlaubnis haben oder bekommen könnten.

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